Regionale und lokale Großschadens- und Katastrophenlagen obliegen den Ländern. Denn der Katastrophenschutz ist Angelegenheit der Länder und im jeweiligen Katastrophenschutzgesetz eines jeden Landes geregelt.
Schadenslagen von nationaler Bedeutung, kriegerische Konflikte sowie Amts- und Katastrophenhilfe des Bundes (In- und Ausland) obliegen der Bundesrepublik Deutschland und sind im Grundgesetz geregelt.